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   BGH, 19.01.1981 - NotZ 15/80   

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BGH, 19.01.1981 - NotZ 15/80 (https://dejure.org/1981,15686)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1981 - NotZ 15/80 (https://dejure.org/1981,15686)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 (https://dejure.org/1981,15686)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Besonderer Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) - Bestellung zum Notar ohne Einhaltung der vorgesehenen Wartezeiten - Erfordernis eines Ortes von wirtschaftlicher Bedeutung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 10/80

    Notar - Zulassung zum Notar - Bestellung zum Notar - Vorzeitige Bestellung

    Auszug aus BGH, 19.01.1981 - NotZ 15/80
    Ob diese Merkmale des § 2 Abs. 3 AVNot im Einzelfall erfüllt sind, hat die Justizverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80).

    Denn die nach den Raumordnungsprogrammen bezweckte schwerpunktmäßige Fortentwicklung öffentlicher Einrichtungen ist auf Orte zugeschnitten, die tatsächlich schon eine zentrale Bedeutung innerhalb des jeweiligen Regionalbereichs haben (§§ 1, 4 NROG), und eine solche Bedeutung hängt im allgemeinen auch von der wirtschaftlichen Ausstrahlungskraft dieser Orte ab (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80).

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Das stimmt mit der Tatsache überein, daß sich der Senat innerhalb von zwei Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen der Notarbestellung nach dieser Vorschrift und insbesondere damit zu befassen hatte, ob ein Ort, der als Amtssitz eines Notarbewerbers in Aussicht genommen war, von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot 1974 sei (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309: Wallenhorst; Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80: Hude; Beschluß vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81: Twistringen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714: Drochtersen; Beschluß vom 10. Mai 1982 - NotZ 6/82 = DNotZ 1982, 710: Munster; und Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244: Rosdorf).

    Zum anderen aber hatte die Anerkennung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung eines Ortes in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gerade in Grenzfällen gleichsam konstitutiven Charakter, insofern nämlich, als dem Antragsgegner bei der Beurteilung ein Ermessensspielraum blieb, den weder andere Stellen oder Behörden noch die Gerichte durch Ausübung eines eigenen Ermessens ausfüllen oder ersetzen durften (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714 und vom 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82 = DNotZ 1983, 244).

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81

    Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Möglichkeiten der Abkürzung der noch

    Seine Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar nur dahin, ob sie auf einem Ermessensfehler beruht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 und vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81).

    Aus dieser raumplanungsrechtlichen, vor allem auf die künftige Entwicklungsförderung ausgerichteten Funktion eines Grundzentrums ergibt sich jedoch noch nicht, daß Drochtersen auch schon nach dem für die Beurteilung maßgeblichen heutigen Entwicklungsstand (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80) eine von Stade, dem Sitz des Amtsgerichts, unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat.

  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 7/81

    Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Vorliegen von Ermessensfehlern

    Der Senat kann ihre Entscheidung nur auf Ermessens fehl er überprüfen, nicht aber das Ermessen der Verwaltung durch Ausübung eigenen Ermessens ersetzen (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309; Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80).

    Wie der Senat schon im Beschluß vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80 - ausgeführt hat, ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner nach seiner Verwaltungsübung eine Gemeinde als besonderen Ort im Sinne des § 2 Abs. 3 AVNot nur anerkennt, wenn sie raumordnerisch mindestens als Grundzentrum eingestuft ist, sich gegenüber anderen gleichrangigen Orten des Amtsgerichtsbezirks eindeutig abhebt und im Vergleich zum Sitz des Amtsgerichts eine unabhängige wirtschaftliche Bedeutung hat.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 14/82

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Erfordernis der Bezeichnung

    Da die in den regionalen Raumordnungsprogrammen festgelegten Orte von zentraler Bedeutung, abgestuft nach Grund-, Mittel- und Oberzentren, die Schwerpunkte öffentlicher Entwicklungsförderung darstellen, können sich aus der Einordnung einer Gemeinde als Schwerpunktort Rückschlüsse auch auf ihre wirtschaftliche Bedeutung ziehen lassen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1980 - NotZ 10/80 = DNotZ 1981, 309, 310; vom 19. Januar 1981 - NotZ 15/80; vom 18. Januar 1982 - NotZ 7/81 und vom 10. Mai 1982 - NotZ 12/81 = DNotZ 1982, 714, 715).
  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83

    Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar -

    Dieses Begehren blieb erfolglos; die gegen die ablehnenden Vorentscheidungen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 19. Januar 1981 (NotZ 15/80) zurückgewiesen.
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